Landtagswahl 2022

Teile der Bevölkerung weiter ausgeschlossen.

Familien-Partei fordert das Wahlrecht ab Geburt

Im nahenden Jahr 2017 wird ein neues Landesparlament gewählt. Wurde hier und da über ein willkürliches Absenken des Wahlalters auf 16 diskutiert, so muss man weiterhin feststellen: wir reden von repräsentativer Demokratie, aber größere Teile der zu Repräsentierenden bleiben außen vor: die Kinder.

Wahlen entscheiden über die Zukunft der Gesellschaft und des Landes. Kindern gehört die Zukunft. Aber genau in ihren eigenen Fragen werden sie bewusst außen vor gelassen.
Alten, gar kranken, gar dementen Menschen entzieht man selbstverständlich das Wahlrecht nicht. Erkennen Sie das Missverhältnis?

Eine alleinstehende Person mit 3 Kindern hat genau 1 Stimme, zwei zusammenlebende Kinderlose haben hingegen 2 Stimmen. In einer Gesellschaft, die sich zunehmend um sofortige Bedürfnisbefriedigung kümmert natürlich fatal. Zukunftsgerichtet werden so falsche Entscheidungen getroffen. Nebenbei bemerkt: die Bundeskanzlerin und auch ihr Vorgänger sind kinderlos – ein Symptom!

Artikel 6 des Grundgesetzes sagt: Ehe und Familie stehen unter besonderem Schutz des Staates. Diesen Schutz kann die Familien-Partei im geltenden Wahlrecht nicht erkennen. Genau das Gegenteil ist der Fall. Das Wahlrecht ist familienfeindlich! Andere Interessen finden hier zwischenzeitlich strukturbedingt die passenden Mehrheiten.

Kinder sind also nicht wahlberechtigt. Und sicher kann man sagen, sie verfügen nicht über das erforderliche, politische Wissen - ein Argument, das man sicher auch für Teile der Personen ab dem herabgesetzten Wahlalter von 16 Jahren gelten lassen kann.

Wie kann man also Eltern ein Stimmrecht für ihre noch nicht wahlberechtigten Kinder geben?

Für das Wahlrecht gelten die Grundsätze der allgemeinen, freien, geheimen, gleichen und unmittelbaren Wahl. Nach Ansicht der Familien-Partei leitet sich dieses Stimmrecht ab aus dem Wahlprinzip der Unmittelbarkeit. Unmittelbarkeit ist mit Höchstpersönlichkeit gleichzusetzen.

Nach Art. 6 GG und nach Familienrecht des BGB handeln Eltern als Sorgeberechtigte zugunsten des Kindes höchstpersönlich, unmittelbar im besten Sinne „dienend“ für das eigene Kind. Eltern geben also einmal ihre eigene Stimme ab und einmal höchstpersönlich für ihr Kind, was insofern auch dem Grundsatz der Wahlgleichheit entsprechen würde.

Alle Parteien entdecken mit Zug zu den Wahlen die Familien als wichtige Wahlklientel - dies wird sich künftig mehr auf die Senioren verschieben. Wenn eine nachhaltige Politik wirklich die Zukunft des Landes im Blick hätte, müsste auch das Wahlrecht hin zu einem Familien-Wahlrecht, einem Wahlrecht ab Geburt geändert werden.

Und denken Sie an eines: selbstverständlich erhält Ihr Kind ab Geburt sofort eine Steuernummer, d.h. wählen darf es nicht, aber Geld verdienen…!