Zuwendungen / Spenden

Parteiarbeit und Wahlkampf kosten viel Geld. Wir müssen diese Mittel aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden aufbringen. Das Geld aus Ihren Spenden setzen wir so effizient wie möglich ein. Unsere Parteimitglieder machen vieles  selbst.

Spenden durch Überweisung:

Empfänger: Familien-Partei Deutschlands LV Saarland

Zuwendungskonto:
Bank1Saar (BLZ 591 900 00) Konto: 800 830 09
IBAN:
DE03 5919 0000 0080 0830 09
BIC:
SABADE5S

Verwendungszweck: Spende von Name, Vorname, Adresse

Geben Sie bitte bei der Überweisung Ihren Namen und Anschrift an, damit wir Ihnen eine Spendenquittung zusenden können.

Steuerliche Abzugsmöglichkeiten Ihrer Spende:

Aufgrund der einschlägigen steuerlichen Vorschriften bestehen folgende Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien:

1. Bei Zuwendungen an politische Parteien ist die steuerliche Abzugsfähigkeit auf natürliche Personen beschränkt. Insgesamt können 3.300,00 €, bei zusammen veranlagten Ehegatten 6.600,00 € jährlich steuerlich geltend gemacht werden.
Dabei werden Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,00 €/3.300,00 € nach § 34 g Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt, indem 50 % des zugewendeten Betrages von der Steuerschuld abgezogen werden.
Weitere 1.650,00 €/3.300,00 € werden nach § 10 b EStG steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt. Zuwendungen an mehrere Parteien werden zusammengerechnet.

Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person (z.B. AG, GmbH, KGaA) können ihre Zuwendungen nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Bei Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG) können diese Zuwendungen zwar nicht als Betriebsausgaben bei der Personengesellschaft unmittelbar geltend gemacht werden; diese Zuwendungen werden jedoch anteilig im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Personengesellschaft den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote zugerechnet. Die steuerliche Auswirkung der Zuwendung findet somit bei der persönlichen Einkommensteuererklärung der Gesellschafter in dem wie unter Textziffer 1 erläuterten Umfang ihre Berücksichtigung.

Berufsverbände können gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bis zu 10 % ihrer Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Förderung politischer Parteien verwenden, ohne ihre Steuerfreiheit zu beeinträchtigen. Auf die Zuwendungen haben die Berufsverbände 50 % Körperschaftsteuer zu zahlen.

Spenden und Mandatsträgerbeiträge an die Familien-Partei Deutschlands oder eine oder mehrere Vereinigungen, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 10.000,00 € übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders/Mandatsträgers sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht, der als Bundestagsdrucksache veröffentlicht wird, zu verzeichnen.

Politische Parteien sind verpflichtet, Spenden, die im Einzelfall 50.000,00 € übersteigen, dem Bundestagspräsidenten unverzüglich anzuzeigen. 
 
Sachspenden: 
Bei Sachspenden wenden Sie sich bitte an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! (Bitte beachten Sie, dass Spenden nicht zweckgebunden erfolgen dürfen.)